Satzung

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Ossenmoorpark“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Norderstedt eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name -Förderkreis Ossenmoorpark e.V.-
Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
Zweck des Förderkreises ist die Erhaltung der von der Stadt Norderstedt ausgewiesenen Wald- und Grünflächen im Ossenmoorgraben.
Das Gebiet um den Ossenmoorgraben ist eine wichtige Grünzone im Hinblick auf die starke Umweltbelastung durch die umliegenden Ausfallstraßen (Segeberger Chaussee/Schleswig Holsteinstraße/Poppenbütteler Straße) und dient den Anwohnern und Anwohnerrinnen als direktes Naherholungsgebiet.
Der Förderkreis setzt sich dafür ein, dass die Grünflächen zu beiden Seiten des Ossenmoorgrabens in der gesamten Breite und Struktur als Naherholungsgebiet erhalten bleiben, und dass keine weitere Bebauung im Naherholungsgebiet stattfindet. Vereinsziel ist es außerdem, den Naturschutz im Grüngürtel zu fördern und eine Verbindung zwischen ökologischen Interessen und der Nutzung als Naherholungsgebiet anzustreben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein(Mindestalter 18 Jahre). Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge länger als 3 Monate im Verzug ist, oder sonst schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
Gegen den Ausschluss ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Norderstedt, Grünflächenabteilung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sollen durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden aufgebracht werden.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und fällig jeweils bei Beginn des Geschäftsjahres.
2. Soweit gesetzlich zulässig, sollen auch öffentliche Sammlungen durchgeführt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Entlastung des Vorstandes, die für das Geschäftsjahr zu erfolgen hat
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin geleitet; bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung verändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

5. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem I. Vorsitzenden/der I. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der SchatzmeisterIn
d) dem/der SchriftführerIn
e) drei Beisitzern.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der erste und zweite Vorsitzende; beide sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der SchriftführerIn zu unterschreiben.

§ 10 Kassenführung und Prüfung
Der Verein führt die vom Vorstand genehmigten Konten. Sie sind von dem/der gewählten SchatzmeisterIn zu führen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen und zu buchen.
Der/die SchatzmeisterIn hat der Jahreshauptversammlung alljährlich einen Kassenbericht vorzulegen. Die Entlastung des/der SchatzmeisterIn erfolgt unabhängig vom übrigen Vorstand durch die Jahreshauptversammlung.
Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt nach dem Ende des Geschäftsjahres durch die auf der Jahreshauptversammlung gewählten KassenprüferInnen. Die KassenprüferInnen haben jederzeit Einsicht in die Unterlagen.
Der/die SchatzmeisterIn hat gemeinsam mit dem Vorstand den Haushaltsplan auszuarbeiten und auf der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 11 Satzungsänderung
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Norderstedt, den 28.9.1993